Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 wird die Grundsicherung an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Menschen angepasst. Dabei handelt es sich um mehr als eine Anpassung der Regelsätze. So soll die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stärker in den Fokus rücken. Neu ist zum Beispiel:

  • Damit sich die Leistungsberechtigten zu Beginn des Bürgergeldbezuges ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können, gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Ausnahme Heizkosten; die werden nur in angemessener Höhe übernommen).
  • Der Eingliederungsprozess wird basierend auf den Prinzipien Vertrauen und Augenhöhe weiterentwickelt: Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 01.07.2023 durch einen Kooperationsplan ersetzt. Dieser hält die gemeinsam verabredeten Angebote und Unterstützungsleistungen fest und dient als "roter Faden".
  • Ab dem 01.07.2023 werden Ausbildung und Umschulung intensiver unterstützt. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Fallmanagerin bzw. Ihr Fallmanager.

Weitere Informationen zur Einführung des Bürgergeldes finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

   

Zugang zur Kreisverwaltung/zum Jobcenter

Für eine persönliche Vorstellung im Jobcenter sollte vorab ein Besuchstermin vereinbart werden. Dieses gilt gegebenenfalls auch für die Sozialämter in den kreisangehörigen Kommunen. Bitte erkundigen Sie sich auf der jeweiligen Homepage. 

Die Antragsvordrucke für die Beantragung des Bürgergeldes finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit.

   

Bürgergeld für ukrainische Geflüchtete

Ukrainische Geflüchtete können seit dem 01.06.2022 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen dafür u. a. erfüllt sein:

  • Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. einer darauf ausgerichteten Fiktionsbescheinigung. Die Form der Fiktionsbescheinigung muss der Anlage D2 der Aufenthaltsverordnung entsprechen.
  • Eine erkennungsdienstliche Behandlung muss erfolgt sein.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II.

Die Antragsformulare finden Sie hier. Der ausgefüllte Antrag kann beim Jobcenter Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, oder im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden.

Eine Beratung zur Anerkennung ukrainischer Studien- und Berufsabschlüsse bietet das IQ Netzwerk an.

 

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