Versicherungen

Ist meine Lebensversicherung auch Vermögen? Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?

Auch eine Lebensversicherung ist grundsätzlich Vermögen und wird deshalb angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gelten während der Karenzzeit die Freibeträge von 40.000 € bzw. 15.000 € bzw. nach der Karenzzeit generell 15.000 €.

Lebensversicherung als Altersvorsorge: Wenn die Lebensversicherung ausdrücklich für die Altersvorsorge vorgesehen ist, bleibt sie bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt.

Werden Beiträge für beispielsweise Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener, angemessener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z. B. KFZ-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Leistungsberechtigte (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z. B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.

Sozialversicherungen bei Bezug von Bürgergeld

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben, werden Sie durch das Jobcenter kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, d. h. Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert. Wer unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Bürgergeld nicht gesetzlich krankenversichert war (privat Versicherte), kann einen Zuschuss (aktuell Stand 01.01.2023 maximal 403,99 € plus 76,06 € für die Pflegeversicherung) zur bisherigen Versicherung erhalten. Diese Regelung gilt auch für bestimmte Personengruppen, wenn bisher kein Versicherungsschutz bestand (z. B. hauptberufliche Selbstständige). Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Durch den Bezug von Bürgergeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezuges wird durch das Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden. Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig oder z. B. wegen Krankengeldbezuges versicherungspflichtig sind. Ebenso kann keine Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schüler sind, Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung beziehen.

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