Vermögen

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

Seit dem 01.01.2023 wird Vermögen innerhalb der Karenzzeit nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe 40.000 € für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 € für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Die Freibeträge sind untereinander übertragbar.

Nach Ablauf der Karenzzeit von i. d. R. einem Jahr gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 15.000 €.

Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?

Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen - somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb der Freigrenze von 15.000 €.

Muss ich mein Haus/meine Eigentumswohnung verkaufen?

Während der einjährigen Karenzzeit ab Leistungsbeginn wird eine selbst genutzte Immobilie nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit ist die Prüfung, ob ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung angemessen ist, bis zu einer Wohnfläche von 140 qm (Haus) bzw. 130 qm (Wohnung) bei bis zu vier Personen nicht erforderlich. Pro weitere Person bleiben weitere 20 qm unberücksichtigt.

Bei größeren Immobilien ist die Verwertung vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen.

Was zählt alles zu meinem "Vermögen"?

Grundsätzlich muss vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe und Bausparverträge. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d. h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto (bis zu 15.000 €), Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist.Vermögen

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